Die Werbeaussage "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" für einen Vibrator ist wettbewerbsrechtlich zulässig, da es sich um eine reklamehafte Übertreibung handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeaussage-fuer-vibrator-fuer-schnellere-intensivere-und-multiple-orgasmen-wettbewerbsrechtlich-nicht-zu-beanstanden-landgericht-bielefeld-20170411 _blank external-link-new-window>(LG Bielefeld, Urt. v. 11.04.2016 - Az.: 12 O 82/16).
Die Klägerin bewarb ihr Produkt, einen Vibrator, mit der Aussage
"Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen".
Die Beklagte, eine Mitbewerberin, sah hierin eine Irreführende und sprach deswegen eine Abmahnung aus. Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage.
Das Gericht stufte die Werbung als zulässig ein.
Es handle sich um eine reklamehafte Übertreibung.
Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Zeitspanne bis zum Erreichen eines Orgasmus und die Intensität eines solchen objektiv nachprüfbar sei. Der durchschnittlich orientierte Empfänger einer solchen Werbeaussage sei sich nämlich darüber im klaren, dass die Schnelligkeit und Häufigkeit eines Orgasmus nicht allein von dem Einsatz eines Vibrators abhänge, sondern auch von weiteren Umstände.
Selbst dann, wenn sich zumindest theoretisch die Richtigkeit der Werbeanzeige objektivieren lassen könnte, ginge der Durchschnittsempfänger einer solchen Werbebotschaft nicht davon aus, dass solche Untersuchungen oder Testreihen tatsächlich durchgeführt worden seien.
Der Komperativ "schneller und intensiver" verdeutlicht in besonderer Weise die reklamehafte Übertreibung. Jedem Leser sei bewusst, dass Untersuchungsreihen oder Tests, die die Tauglichkeit und Leistungsfähigkeit verschiedener Vibratoren zum Gegenstand haben, nicht durchgeführt worden seien.

