OLG Hamm: Zu unbestimmte Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung ist unwirksam

Eine zu unbestimmte Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung ist unwirksam und führt zu einem Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Urt. v. 03.11.2022 - Az.: I-4 U 201/21).

Das verklagte Unternehmen bot online Waren an. Verbraucher konnten sich für das Kundenbindungsprogramm anmelden. Der Antrag enthielt folgende Klausel:

"Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm

Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (... E-Mail-Adresse  ..) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenpro­gramms und für Werbezwecke (... per E-Mail) von der XY gespeichert, verarbeitet 
und genutzt werden."

Die Beklagte versandte an diese Kunden dann Werbenachrichten per E-Mail,

Dies sei rechtswidrig, so das OLG Hamm, da die verwendete Klausel zu unbestimmt sei:

"Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat (...) sein Einverständnis damit erklärt, dass  u.a. seine E-Mail-Adresse „zum Zweck des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke“ ver­wendet wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erklärung dagegen nicht mit hinrei­chender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Einwilligung einerseits auf den Erhalt von (per­sonalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits - und davon ab­gegrenzt - auf den Erhalt von allgemeinen „Newslettern“ bezieht. Für ein derartiges Verständnis wäre es vielmehr Voraussetzung, dass die Beklagte diese Unterscheidung und Aufspaltung der Einwilligung für den durchschnittlichen Kunden verständlich erläutert hätte.

Den von der Beklagten vorformulierten Text versteht der Durchschnittsverbraucher ohne diese Erläuterung so, dass er da­mit eine Einwilligung erteilt hat, die E-Mail-Adresse für die Teilnahme an dem Kundenkartenpro­gramm (z.B. durch Übermittlung von Gutscheinen, Abfragen der Aktualität der hinterlegten Daten o.ä.) und auch für allgemeine Werbezwecke - nämlich sämtliche sonstige Werbemaßnahmen per E-Mail einheitlich - zu nutzen."