Eine Muttergesellschaft kann für die Online-Wettbewerbsverstöße ihrer 100% Tochtergesellschaft mithaften (OLG Koblenz, Urt. v. 26.03.2014 - Az.: 9 U 1116/13).
Die Muttergesellschaft betrieb im Internet eine Webseite, auf der Verbraucher Mobilfunkverträge abschließen konnten. Dabei wurde der Vertrag jedoch nicht mit der Muttergesellschaft geschlossen, sondern mit der Tochtergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Mutter stand.
Die Klägerin beanstandete u.a. nachfolgende Einwilligungsklausel, die Kunden zustimmen mussten:
"Die ...[A2] GmbH darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch oder per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der ...[A2] GmbH widersprechen."
und
"Der Vertrag über die Nutzung von Mobiles Internet kommt mit der ...[A2] GmbH, einer 100% Tochtergesellschaft der ...[A1] AG, unter Einbeziehung der AGB sowie der ...[A] Leistungsbeschreibungen zustande. Die anfallenden Entgelte werden von meinem Bank-konto eingezogen.
( ) Ja ich stimme zu
und möchte zu den Produkten der ...[A2] GmbH und der mit verbundenen Unternehmen, die zur ...[A] Gruppe gehören, beraten werden. Meine Bestandsdaten dürfen während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Beratung, Werbung, und Marktforschung verarbeitet und genutzt werden. Hierzu darf ich auch telefonisch kontaktiert werden. Ich kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen."
Das OLG Koblenz stufte die Verwendung dieser Klauseln als rechtswidrig ein.
Die Klausel zum Widerspruchsrecht
"Die ...[A2] GmbH darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch oder per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der ...[A2] GmbH widersprechen."
informiere den Kunden nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht, denn aus ihr gehe nicht eindeutig hervor, dass der Verbraucher jederzeit der Nutzung widersprechen könne. Der Hinweis müsse sowohl bei der erstmaligen Erhebung als auch bei jeder weiteren Verwendung erfolgen.
Ebenso unwirksam sei die Klausel
"Der Vertrag über die Nutzung von Mobiles Internet kommt mit der ...[A2] GmbH, einer 100% Tochtergesellschaft der ...[A1] AG, unter Einbeziehung der AGB sowie der ...[A] Leistungsbeschreibungen zustande. Die anfallenden Entgelte werden von meinem Bank-konto eingezogen.
( ) Ja ich stimme zu
und möchte zu den Produkten der ...[A2] GmbH und der mit verbundenen Unternehmen, die zur ...[A] Gruppe gehören, beraten werden. Meine Bestandsdaten dürfen während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Beratung, Werbung, und Marktforschung verarbeitet und genutzt werden. Hierzu darf ich auch telefonisch kontaktiert werden. Ich kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.",
sowohl aus formalen als auch inhaltlichen Gründen.
Grundsätzlich fehle es an der erforderlichen optischen Hervorhebung <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4a.html _blank external-link-new-window>(§ 4 a Abs.1 S.4 BDSG), da die Regelung mit anderen Vereinbarungen zusammen enthalten sei.
Die Klausel befinde sich in dem Abschnitt "Ihre Bestellung" im Unterabschnitt "Bankdaten". Es würden zunächst die Bankdaten in fetterer größerer Schrift aufgeführt und dann in kleinerer Schrift erfolge die Einbeziehung in die AGB und die Leistungsbeschreibung, welche mit einem leeren Kästchen abschließe und den in größerer und fetterer Schrift geschriebenen Worten: " Ja, ich stimme zu".
Fortgesetzt werde dieser Halbsatz mit dem Wort "und", und dann werde in kleinerer Schrift die Einwilligung in die Nutzung der Daten durch Dritte erklärt. Die Klausel sei zusammen mit der Einbeziehung der AGB und der Leistungsbeschreibung abgedruckt, ohne diesen gegenüber hervorgehoben zu sein. Von einer ausdrücklichen Zustimmung könne jedoch nur ausgegangen werden, wenn die gesetzlich vorgesehene Hervorhebung existiere, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Einwilligungsklausel übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt werde.
Auch aus inhaltlichen Gründen sei die Regelung unwirksam, da sie die weiteren Unternehmen nicht namentlich bezeichne, sondern lediglich von "verbundenen Unternehmen" spreche. Hier sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, welches Firmen genau damit gemeint seien. Der Klausel fehle daher die notwendige persönliche Reichweite.
Auch wenn die Verträge nur durch die Tochtergesellschaft geschlossen würden, hafte die Muttergesellschaft zu. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil sämtliche Gewinne, die die Tochter erwirtschaften würde, zu 100% an die Mutter abzuführen seien. Durch diese Umstände, insbesondere die Gestaltung der Homepage habe die Muttergesellschaft eine Gefahr eröffnet. Es bestünde eine Handlungs- bzw. Prüfpflicht, da sie selbst als Inhaberin der Homepage Kenntnis von konkreten wettbewerbswidrigen Angeboten habe.

