KG Berlin: Provisionspflichtigkeit einer Immobilienanzeige muss erkennbar sein

Die Provisionspflichtigkeit eines Immobilienangebots muss auch bei einer Anzeige mit angegeben werden (KG Berlin, Protokoll v. 17.12.2014 - 5 U 22/14).

Die verklagte Immobilienmaklerin, die das Portal "Immo-Boerse24.de" betrieb, inserierte in der Berliner Morgenpost eine Anzeige für den Erwerb eines Hauses. Die Anzeige enthielt neben der Angabe des Kaufpreises den Hinweis auf das Portal "Immo-Boerse24.de", jedoch keinen weiteren Zusatz, dass hier auch eine Maklerprovision fällig werden würde.

In der 1. Instanz stufte das LG Berlin (Urt. v. 17.12.2013 - Az.: 16 O 512/13) dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein, da wesentliche Informationen, nämlich dass eine Provision 7,14 % anfallen würde, nicht angegeben seien.

Alleine der Hinweis "Immo-Boerse24.de" reiche nicht aus, dass der Verbraucher wisse, das es sich hier um einen gewerblichen Vermittler handle, bei dem eine Vermittlungsgebühr anfalle. Es genüge nicht, dass der Kunde wisse, dass es sich um einen gewerblichen Anbieter handle. Denn es gebe zahlreiche andere Anbieter am Markt (z.B. Bauträgerunternehmen), die ebenfalls gewerblich tätig seien, bei denen aber keine Provision anfalle. Der aufklärende Hinweis müsse sich also ausdrücklich auf den Anfall der Provision beziehen.

"Börse" weise auf einen - hier virtuellen - Ort hin, an dem Anbieter und Nachfrager auf einer Onlineplattform zusammenträfen. Solche Plattformen könnten sowohl von Privatpersonen als Unternehmen betrieben werden.

Auch durch den Begriff "Immo" als Wortbestandteil von Immobilie werde gegenüber
dem Verkehr lediglich kenntlich gemacht, dass Immobilien Objekt der Nachfrage sei "24" sei ein bei Internetportalen häufig vorkommender Zusatz und solle auf die ständige Aktualität der Angebote hindeuten.

In der Berufungsinstanz hat das KG Berlin (Protokoll v. 17.12.2014 - Az.: 5 U 22/14) diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, so dass die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.