Der Bundestag hat am vergangenen Freitag eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen beschlossen. Eines ist das "Gesetz für faire Verbraucherverträge".
Neben umfangreichen Änderungen bei der erlaubten Laufzeit von Verträgen im B2C-Bereich sind hier vor allem der § 7a UWG und § 20 UWG relevant, die Neuigkeiten bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung vorsehen.
"§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen."§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die praktischen Auswirkungen des neuen § 7a UWG dürften in der Praxis für die meisten werbetreibenden Unternehmen eher gering sein. Denn schon vor den Neuerungen bestand bereits aufgrund DSGVO und UWG die (faktische) Pflicht, eine Einwilligung nachzuweisen. Insofern enthält die Vorschrift inhaltlich nicht wirklich etwas grundlegend Neues.
Einzig die Verpflichtung, die Einwilligungserklärungen 5 Jahre aufzubewahren, gab es bislang so nicht. In der Gesetzesbegründung wird als Grund angegeben:
"Im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss jedoch zunächst die Behörde den Nachweis der Tatbestandsverwirklichung erbringen, zum Beispiel durch Zeugenbefragungen. Dies gestaltet die Verfahren umfangreich und kompliziert. Die werbenden Unternehmen versuchen sich dabei zum Teil zu entlasten, indem sie behaupten, die Einwilligungserklärung habe aus Gründen des Datenschutzes nicht länger aufbewahrt werden dürfen und sei daher vernichtet worden.
Durch Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher, die einen Vorschlag des Schlussberichts aufnimmt, soll die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung insgesamt effizienter gestaltet und Anreize für einen Verstoß reduziert werden. Die Pflicht zur Dokumentation wird es werbenden Unternehmen außerdem erleichtern, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen."
Leider finden sich weder im Gesetz selbst noch in seiner Begründung nähere Ausführungen, was genau eine "angemessene Form" der Dokumentation in der Praxis ist. Im Zweifel gilt aber auch hier der alte Grundsatz: Lieber mehr speichern als zu wenig. Zumal die nicht vollständige oder nicht richtige Dokumentation mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- EUR bestraft werden kann. Die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren gilt ab Erteilung sowie nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung.
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt dauert die Übergangszeit 3 Monate. Das Gesetz kann also frühestens zum 01.10.2021 wirksam werden.