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Werbe-SMS auf Handy nur mit Einwilligung von Anschlussinhaber
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 12.05.2011 - Az.: 6 W 99/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Einwilligung für Werbe-SMS kann nur der Anschlussinhaber erteilen. Die Weitergabe der Handynummer durch ein enges Familienmitglied stellt keine mutmaßliche Einwilligung dar.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und Stromlieferanten. Die Klägerin ging gegen die Beklagte vor, da diese Werbe-SMS an die Tochter eines Kunden versendete, obwohl die ausdrückliche Einwilligung der Tochter nicht vorlag.

Nach Ansicht der Klägerin reiche es nicht aus, dass die Ehefrau des Kunden die Telefonnummer der Tochter weitergegeben habe. Von einem Einverständnis der Tochter habe die Beklagte, die durch die Werbe-SMS einen Wechsel des Stromlieferanten von der Klägerin auf sich selbst bezweckte, nicht ausgehen dürfen.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erklärten, dass die SMS als besondere Form der elektronischen Post und Verbraucherwerbung der ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten bedürfe. Werde die Werbe-SMS ohne das Einverständnis versendet, sei von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen.

Vorliegend habe die Tochter nicht eingewilligt, dass ihr Werbe-SMS zugesandt werden. Die Beklagte habe auch nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis ausgehen dürfen, auch wenn ein enges Familienmitglied des Anschlussinhabers und Kunde der Beklagten die Handynummer weitergegeben habe. Da die Tochter die entsprechende Einwilligungserklärung nie gegenüber der Beklagten erklärt habe, sei die Zusendung der Werbe-SMS wettbewerbswidrig und stelle eine unzumutbare Belästigung dar.




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