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Telefonwerbung bedarf vorheriger Zustimmung des Kunden
Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Unternehmen darf telefonisch nicht für seine Produkte werben, wenn der Angerufene zuvor nicht seine Einwilligung in dieses Gespräch gegeben hat.

2. Darüber hinaus ist es wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen Vertragsabschlüsse gegenüber den Verbrauchern bestätigt, obwohl tatsächlich von diesen keine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärung abgegeben worden ist.

3. Grundsätzlich kann das Vorliegen einer Einwilligung dadurch bewiesen werden, dass die Mitarbeiterin eines Call-Centers als Zeugin aussagt. Dabei reicht eine pauschale Aussage ohne nähere Angabe zu dem konkreten Inhalt des Telefongespräches nicht aus.



Sachverhalt:

Die Klägerin war ein Wettbewerbsverein.

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches bei seinen Kunden auf dem privaten Telefonanschluss anrief und für seine Produkte Werbung machte. In diese telefonische Kontaktaufnahme hatte der Kunde zuvor nicht eingewilligt.

Darüber hinaus versandten die Mitarbeiter der Beklagten an die Kunden Vertragsbestätigungen, obwohl der jeweilige Kunde keine Erklärung zu einem Vertragsabschluss abgegeben hatte. Im Telefongespräch zuvor hatte die Call-Center-Mitarbeiterin die Bankdaten erfragt, mit der Begründung, dass sie bei der Telekom nachfragen müsse, ob alle Gebühren auch regelmäßig bezahlt worden seien in der Vergangenheit. Daraufhin schickte sie den Kunden sofort eine Vertragsbestätigung.

Die Klägerin hielt dieses Verhalten für rechtswidrig und begehrte die Unterlassung von Werbung mittels nicht bestellter Telefonanrufe sowie wegen unzutreffender Vertragsbestätigungen.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Nach Ansicht des Gerichts habe die Call-Center-Mitarbeiterin nicht bestätigen können, dass eine Einwilligung der Kunden in diese Telefongespräche vorgelegen habe. Zwar sei es möglich, eine Call-Center-Mitarbeiterin als Zeugin zu hören, um das Vorliegen einer Einwilligung zu beweisen. Jedoch dürfe es sich dabei nicht um eine Pauschalaussage handeln.

Daher habe sich die Beklagte zum einen rechtswidrig verhalten, als sie die Kunden anrief und für einen neuen DSL-Anschluss warb. Telefonische Werbung sei grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Verbraucher zuvor in das Gespräch eingewilligt habe. Da eine vorherige Zustimmung der Kunden nicht vorgelegen habe, liege eine unerwünschte Kaltakquise vor, die einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Auch das Unterschieben eines tatsächlich nicht abgeschlossenen Vertrages sei eine unlautere Wettbewerbshandlung durch die Beklagte. So dass auch in diesem Fall der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe.




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