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Speicherung über Umstand der Restschuldbefreiung bis zu 3 Jahre zulässig
Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 21.10.2010 - Az.: 5 T 9/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Wirtschaftsinformationsdienst darf den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre danach speichern. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch nicht verletzt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, dass dieser über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.



Sachverhalt:

Die Klägerin wandte sich im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags dagegen, dass der beklagte Wirtschaftsinformationsdienst die Informationen über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre speichert und für die Öffentlichkeit bereit hielt.

Nach Ansicht der Klägerin stünden Sinn und Zweck der eigentlichen Restschuldbefreiung einer Speicherung entgegen. Insofern ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Das Gericht wies den Prozesskostenhilfeantrag aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab.

Es erklärte zunächst, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften vorsähen, dass die Entscheidung über die gewährte Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen sei. Wirtschaftsinformationsdienste dürften den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre nach Gewährung speichern.

Schließlich lasse die Erteilung einer Restschuldbefreiung auch Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners zu. Diese sei nachweislich über Jahre hinweg nicht in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hieran besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse der kreditgebenden Wirtschaft.

Von einer unverhältnismäßigen Belastung der Betroffenen sei auch nicht auszugehen, da diese in einem Gespräch mit einer kreditgebenden Bank auch offenlegen müsse, ob sie in der Vergangenheit eine Restschuldbefreiung erlangt habe.




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