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Pauschale Einwilligungsklausel für Telefonwerbung wettbewerbswidrig
Landgericht Bochum, Urteil v. 15.05.2008 - Az.: 14 O 61/08
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Leitsatz:
Eine vorweggenommene formularmäßige Klausel auf einem Flyer für Glücksspiele, deren Zweck nur die Speicherung der Daten ist und die Datenverwendung nur zukünftiger telefonischer Bewerbung dient, ist wettbewerbswidrig.
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Sachverhalt:
Der Kläger war eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belage.
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Gewinnspiel-Veranstalter. Er verteilte Flyer, mit denen er für ein Gratisspiel beim Rentenlotto warb. Mit einem kostenlosen Anruf bei dem Beklagten sollte der Gewinnspiel-Teilnehmer erfragen, ob er zu den Gewinnern gehörte. Unter den Teilnahmebedingungen war auf diesem Flyer geregelt:
"Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittelt, damit wir sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten)." |
Auch wenn der Anrufer nicht beim Rentenlotto gewonnen hatte, konnte er an einer weiteren Gewinnspiel-Aktion teilnehmen. Der Anrufer wurde dann gefragt, ob man ihn auch darüber informieren dürfe. Bei Zustimmung erfolgte diese Information.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Klausel auf dem Flyer nur dazu verwendet wurde, die abgefragten Daten zu speichern und für eine weitere telefonische Werbung zu nutzen. Den Verbraucher im Rahmen eines solchen Anrufes auf ein gesondertes Gewinnspiel hinzuweisen, stelle eine Überrumpelung dar. |
Entscheidung:
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.
Die Klausel auf dem Gewinnspiel-Flyer diene nur dem Zweck, die abgefragten Daten zu speichern und zu übermitteln, um zukünftig für weitere Produkte telefonisch zu werben. Eine derartige Formulierung ziele nur auf eine vorweggenommene pauschale Einwilligung ab, die unzulässig und damit wettbewerbswidrig sei.
Gerade in Fällen wie diesen, in denen der Zweck des Anrufs eigentlich vorgegeben zu sein scheint, so dass der Grund für einen Anruf nur die Erzielung von Informationen im Hinblick auf das ausgelobte Gewinnspiel sei, erwarte der Anrufer keine weitere Bewerbung neuer Produkte. Er werde damit überrascht und überrumpelt, da er mit einem solch abrupten Themenwechsel nicht zu rechnen brauche. Angesichts dieser Umstände stelle die vorliegende Handhabung eine unzumutbare Belästigung dar.
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