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Nicht ausgefüllter Bewerbungsbogen gehört nicht zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 02.06.2009 - Az.: Verg 7/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

In einem Vergabeverfahren erstreckt sich die Akteneinsicht auch auf Bewerberbögen, die in nicht ausgefülltem Zustand nicht Gegenstand der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind.



Sachverhalt:

Die Antragstellerin legte in einem Vergabeverfahren über Ingenieurleistungen sofortige Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht. Insbesondere begehrte sie Kenntnisnahme des in der Auftragsbekanntmachung erwähnten Bewerbungsbogens.


Entscheidung:

Das Gericht gewährte die beantragte Einsicht in den Bewerbungsbogen.

Es sah keinen Anlass, die Akteneinsicht mit Verweis auf eine Vorschrift im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verwehren, nach der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht offen gelegt werden müssen. Die Einsicht in einen nicht ausgefüllten Bewerbungsbogen sei nicht geeignet, schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu berühren.




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