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Landgericht Muenchen_II Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05 - Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG

Leitsatz:

1. Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG setzt voraus, dass der Anspruchsteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG ist.

2. Betroffener ist nicht schon derjenige, der Mandant einer Kanzlei ist, über die ein Dritter Informationen sammelt.

Hinweis: Das Urteil bestätigt die Entscheidung der 1. Instanz des AG Wolfratshausen (Urt. v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05).



Tenor:

In dem Rechtsstreit (...) wegen Forderung erlässt die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II durch (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005 folgendes ENDURTEIL:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 24.5.2005 wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.


Sachverhalt:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend erweisen.

Die Tatsache, dass der Kläger Mandant der Kanzlei (…) und der Beklagte Daten über diese Kanzlei sammelt, führt noch nicht dazu, den Kläger als Betroffenen i. S. des § 3 I BDSG anzusehen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Daten über den Kläger sammelt, sind weder dargetan noch bewiesen. Für eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien hat der Kläger keinen Sachvortrag gebracht, geschweige denn bewiesen.

Das Beweisangebot hinsichtlich der Daten der Kanzlei des Klägervertreters ist verspätet und auch nicht geeignet, den Nachweis für eine Sammlung von Daten über den Kläger zu führen.

Für eine Zulassung der Revision fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, weil bereits dem BDSG zu entnehmen ist, dass das Auskunftsrecht nur einen „Betroffenen" zusteht, mithin kein allgemeines Auskunftsrecht in dem Gesetz verankert ist und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Vorliegend ging es um die Frage, ob im konkreten Einzelfall der Kläger ausreichend dargetan hat, dass er „Betroffener" i. S. des § 3 BDSG ist.

Kosten: § 97 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO entsprechend.

LANDGERICHT MÜNCHEN II

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II (...) erlässt am 2.11.2005 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der (...) wegen Auskunft folgenden

B e s c h l u s s :

Die Reinschrift des Endurteils des Landgerichts München II vom 20.9.2005 wird in Ziffer I dahingehend berichtigt, dass es dort heißen muss:

"Die Berufung des Klägers gegen das Endurteils des Amtsgerichts vom 24.5.2 0 05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen."

Gründe:

Im Original des Urteils ist das Wort "kostenpflichtig" sehr wohl enthalten. Bei der Fertigung der Abschriften wurde dieses versehentlich weggelassen.




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