Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Adresshandel & Recht
Adresshandel &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Landgericht Koeln Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08 - Einwilligungserklärung

Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.



Tenor:

In dem Rechtsstreit (…) gegen (…) hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 3.9.2008 durch Vorsitzende Richterin am Landgericht (…), Richter am Landgericht (…) und Richterin am Landgericht (…) für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel im Rahmen von Gewinnspielen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen / beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000.00 € vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:

Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung des aus dem Tenor ersichtlichen Teils der streitgegenständlichen Klausel aufgrund des UKIaG, hilfsweise aufgrund des UWG. Auf einer Internetseite www.deutschland-waehlt.de Anlage K 3 (Bl. 14-16 d.A.) bzw. Anlage K 6 (Bl. 54 ff. d.A.), auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hieß es jedenfalls:

"Und bevor wir es vergessen, die Teilnahmebedingungen:
(offenes Kästchen) Ja, ich akzeptiere hiermit die Teilnahmebedingungen
(offenes Kästchen) Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per eMail/SMS /Post über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde.
Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen (siehe Datenschutzseite). Dies ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme."


Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.1.2007 (Bl. 17 ff. d.A.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte hat mehrmals, beginnend mit Anwaltsschreiben vom 8.2.2007 (Bl. 20 ff. d.A.), die Abgabe einer, allerdings modifizierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung angeboten, die der Kläger aus von ihm dargestellten Gründen nicht angenommen hat. Das vom Kläger zunächst angerufene Landgericht Bonn hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Köln verwiesen.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei passivlegitimiert. Die Beklagte sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung Veranstalterin des fraglichen Gewinnspiels gewesen und damit für die streitgegenständliche Klausel verantwortlich. Aus den von dem Kläger im einzelnen dargestellten Gründen sei die beanstandete Klausel unwirksam und deren Verwendung deshalb gem. § 1 UklaG zu unterlassen. Im übrigen verstoße das Verhalten der Beklagten, sollte es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, gegen das UWG.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel im Rahmen von Gewinnspielen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die streitgegenständliche Klausel nicht als eine solche mit AGB-Charakter ansehen sollte, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen und/oder Werbung per E-Mail/SMS zu übermitteln,

und/oder Daten von Verbrauchern an andere Firmen zum Zwecke telefonischer und/oder E-Mail-Werbung und/oder SMS-Werbung weiterzugeben, wenn die Daten der Verbraucher der Beklagten im Rahmen eines Gewinnspiels bekanntgeworden sind, in dem es u.a. heißt:

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Passivlegitimation. Sie trägt vor, Domaininhaber sei nicht die Beklagte, sondern die A(...) GmbH, die mit der Beklagten nicht identisch sei und die auf der fraglichen Internetseite Gewinnspiele veranstalte. Die Ausdrucke Anlage K 6 datierten vom 22.8.2007. Die Veröffentlichung zu diesem Zeitpunkt sei nicht von der Beklagten autorisiert. Die Beklagte verteidigt im übrigen mit von ihr im einzelnen dargelegten Gründen das beanstandete Verhalten. Sie macht geltend, jedenfalls habe sie hinreichend die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angeboten.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKIaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKIaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen oder von dieser inhaltsgleichen (vgl. § 9 Nr. 3 UKlaG) Klausel unterlässt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese passivlegitimiert. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.8.2007 und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen bereits nicht hinreichend konkret entgegen getreten. Sie hat nicht substantiiert bestritten, dass sie Gewinnspielveranstalter auf der fraglichen Internetseite gewesen ist. Sie hat sich danach aus der Sicht der Benutzer auch die streitgegenständliche Klausel jedenfalls zu eigen gemacht und ist zumindest als (Mit-)Verwender der Klausel anzusehen.

Die beanstandete Klausel verstößt, soweit sie sich, was im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlich ist, gegen die Einwilligung "telefonisch/per E-Mail/ SMS" richtet, gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.

Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das UklaG jedenfalls entsprechend (vgl. z.B. BGH BGHZ 141, 124 für das AGBG).

Gemäß § 7 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dabei ist eine unzumutbare Belästigung insbesondere anzunehmen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder bei einer Werbung von elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Danach schließt das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses eine Herbeiführung der Einverständniserklärung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich aus. (vgl. BGH a.a.O. für § 9 AGBG).

Entsprechendes gilt, soweit das Einverständnis des Kunden mit Zusendung von Werbung per E-Mail oder SMS erklärt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 -, zitiert nach Juris).

Insoweit spricht die letztgenannte und von der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des BGH vom 16.7.2008 im vorliegenden Fall gerade nicht für die Beklagte, sondern für den Standpunkt des Klägers.

Soweit in der Klausel von einer Einwilligungserklärung auch hinsichtlich mit Post versandter Werbung die Rede ist, ist dieser Teil der Klausel vom Kläger ausdrücklich nicht mit der Klage angegriffen worden und damit nicht Teil des Streitgegenstandes des vorliegenden Verbandsklageverfahrens. Dies beruht wohl auf der zutreffenden Ansicht, wie sie in dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - bestätigt worden ist.

Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, daß die Beklagte trotz Aufforderung des Klägers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat Die von der Beklagten angebotene Unterlassungserklärung war erkennbar nicht uneingeschränkt und ist damit nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies gilt erst recht, nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede gestellt hat, zu einer Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel verpflichtet zu sein.

Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft in den Grenzen der Antragstellung des Klägers beruht auf § 890 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 281 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 3.000,00 €

Es handelt sich um die begehrte Unterlassung der Verwendung einer Klausel. Nach den Grundsätzen der Streitwertfestsetzung im Verbandsklageverfahren erscheint auch hier die Festsetzung auf einen Streitwert von 3.000,00 € pro Klausel angemessen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Dialer & Recht - Musterschreiben, Urteile und Aufsätze
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
R-Gespräche & Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen