Kundenadressen aus Serienbrief sind Geschäftsgeheimnisse
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 6 U 136/09
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Leitsatz:
Die in einer Sammlung zusammengestellten Kundenadressen aus Serienbriefen sind Geschäftsgeheimnisse.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und verkauften Tiernahrung.
Bei der Beklagten, deren Geschäftsführer ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin war, wurde bei einer Hausdurchsuchung eine elektronisch gespeicherte Sammlung von Serienbriefen der Klägerin beschlagnahmt. Die Beklagte nutzte für den Vertrieb ihrer Produkte die dort enthaltenen Kundenadressen.
Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig. Schließlich handle es sich ihrer Ansicht nach um interne Geschäftsgeheimnisse. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie stellten fest, dass die Übernahme und Verwendung der Kundenadressen rechtswidrig sei.
Die Klägerin habe mehrere Mitarbeiter damit beauftragt, Kundendaten zu erfassen und für interne Zwecke zu nutzen. Dies alleine habe mehrere Tage gedauert und sei sehr aufwendig gewesen. Da diese Datensammlung nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung gestanden habe und mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehe, handle es sich um Geschäftsgeheimnisse.
Die Verwertung dieser geheim zu haltenden Datensammlung sei daher rechtswidrig.
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