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Keine Einwilligung für telefonische Werbung durch Gewinnspielkarte
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 62/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Es bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-in), wenn dem Verbraucher auf telefonischem Wege Werbung angeboten werden soll. Die Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung ist grundsätzlich zulässig.

2. Beinhaltet die Teilnahmebedingung folgende Einwilligungsklausel:

"z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote"

hält die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Diese Formulierung ist zu unbestimmt und damit unwirksam.



Sachverhalt:

Die Beklagte veranstaltete in einer Frauenzeitschrift ein Preisausschreiben. Auf der dazugehörigen Teilnehmerkarte fand sich unter der Rubrik Telefonnummer folgende Angabe:

"z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante Angebote der Z GmbH."



Eine Mitarbeiterin der Beklagten rief daraufhin die Teilnehmer des Gewinnspiels an und bot ihnen u.a. an, die Frauenzeitschrift zu einem Vorzugspreis zu abonnieren.

Darin sah die Klägerin, eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange, unerlaubte telefonische Werbung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Insbesondere ergebe sich aus der Angabe der Telefonnummer auf der Gewinnspielkarte keine wirksame Einwilligung, zum Zwecke der Werbung für Abonnements angerufen zu werden.

Grundsätzlich bedürfe es einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-in), wenn dem Verbraucher auf telefonischem Wege Werbung angeboten werden solle. Die Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung sei zwar zulässig, jedoch müsse die Klausel so gefasst sein, dass die Form und der Inhalt für den Teilnehmer eindeutig seien. Die Klausel dürfe darüber hinaus kein Einverständnis für Werbung jeglicher Art durch elektronische Post beinhalten. Es müsse daher erkennbar sein, dass der Zweck der Anrufe nicht über das Gewinnspiel hinausgehe.

Im vorliegenden Fall sei die Klausel zu unbestimmt und damit unwirksam. Für den Verbraucher sei nicht klar, mit wessen Werbeanrufen er rechnen müsse und was Gegenstand dieser Anrufe sein werde.




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