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Kein Auskunftsanspruch eines Unternehmens auf Datenübermittlung
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 6 S 7/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Unternehmen, welches Leistungen für das Friseur- und Handwerksgewerbe anbietet, hat keinen Anspruch gemäß § 28 Handwerksordnung gegen eine Behörde auf Auskunft personenbezogener Daten der Personen, die in dem Bezirk in den letzten 10 Jahren die Gesellenprüfung als Friseur abgelegt haben.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um ein Unternehmen, welches Leistungen für das Friseur- und Handwerksgewerbe anbot. Es wollte Neuanfängern nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung bei der Gründung eines Betriebes oder bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einem bestehenden Betrieb unterstützen. Daher fragte das Unternehmen bei der Behörde an, ob diese Namen und Adressen derjenigen Personen übermitteln könne, welche in den letzten 10 Jahren in dem Bezirk die Gesellenprüfung als Friseur abgelegt hatten. Dabei berief es sich auf § 28 Handwerksordnung (HwO).

Die beklagte Behörde verweigerte die Auskunft, da sie der Auffassung war, dass § 28 HwO keinen Anspruch gegenüber Dritten auf Übermittlung personenbezogener Daten gewähre.

Nachdem auch der Widerspruch gegen den behördlichen Bescheid nicht erfolgreich war, erhob das Unternehmen Klage.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Behörde und wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass § 28 HwO kein Recht auf Übermittlung der von der Beklagten begehrten Daten gewähre. In der Norm sei nur festgeschrieben, ob und in welcher Form die Behörde befugt sei, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Soweit die Vorschrift eine Befugnis der Handwerkskammer eröffne, solche Daten ausnahmsweise an Dritte zu übermitteln, folge daraus kein Anspruch dieses Dritten. Die Entscheidung darüber liege im Ermessen der Behörde.

Vor allem diene die Übermittlung der Daten zur Förderung der Ausbildung. Danach könnten personenbezogene Daten zur Ausbildungsvermittlung beispielsweise an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Die Behörde sei dagegen nicht verpflichtet, Daten an Unternehmen zu übermitteln, die lediglich die Zusendung von Werbematerialien planten.




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