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Bei einfach zu findenden Informationen kein Auskunftsanspruch
Landgericht Bonn, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 5 S 174/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Macht jemand einen Auskunftsanspruch geltend, so ist dieser unberechtigt, wenn die Informationen auf einfache Weise im Internet zu finden sind.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrt von einem Diensteanbieter Auskunft über die Identität des Inhabers einer bestimmten E-Mail-Adresse. Von dieser Adresse wurde ihm eine unerwünschte E-Mail geschickt.


Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe. Er hätte im Internet nach der E-Mail-Adresse suchen können und hätte dann eine dazugehörige Mobilfunknummer sowie Inhaber und Adresse der Firma, die diese E-Mail-Adresse verwendet, leicht herausfinden können. Damit hätte er die Firma anschreiben und ggf. abmahnen können.

Ein Auskunftsanspruch gegen den Provider komme in diesem Fall dagegen einer "Umfeldüberprüfung" nahe, dies sei nicht Zweck des Anspruchs.




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