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Landgericht Muenchen, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 17 HK O 138/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Liegt zwischen der Einwilligung in den Versand von Werbe-E-Mails und dem tatsächlichen Erhalt ein Zeitraum von 1,5 Jahren, so ist die damals erteilte Einwilligung nicht mehr aktuell und nicht mehr wirksam. Die aktuelle Versendung der Werbe-Mails stellt dann eine unzumutbare Belästigung des Adressaten dar.



Sachverhalt:

Der Kläger war ein Wettbewerbsverband. Er ging gegen den Erhalt von ungefragten Werbe-E-Mails für Gewinnspiele vor. Ein Rechtsanwalt, der eine solche E-Mail erhalten hatte, hielt dies für eine unzumutbare Belästigung und wandte sich an den Kläger. Dieser begehrte daraufhin Unterlassung.

Der Beklagte wandte ein, dass der Rechtsanwalt seine Einwilligung in derartige Werbe-E-Mails gegeben habe. Dies liege zwar 1,5 Jahre zurück, dennoch habe er von dem Einverständnis des Juristen ausgehen dürfen.


Entscheidung:

Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten nicht und gab dem Kläger Recht.

Grundsätzlich seien zwar Werbe-E-Mails für Gewinnspiele zwar dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Adressat seine Einwilligung hierzu erteilt habe. Davon habe der Beklagte - trotz der ersten Einwilligung des Anwalts in der Vergangenheit - jedoch nicht ausgehen dürfen.

Zwischen der Einwilligung und dem tatsächlichen Versand der Werbe-E-Mails habe ein Zeitraum von 1,5 Jahren gelegen. Das Einverständnis des Rechtsanwalts sei daher nicht aktuell gewesen und damit nicht mehr wirksam. Die Zusendung stelle daher eine unzumutbare Belästigung dar.




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