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Beweislast für Einwilligung in Werbeanrufe trägt Werbender
Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Werbeanrufe für Lottospielgemeinschaften sind nur mit vorheriger Zustimmung des Angerufenen zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt der Werbende. Dafür darf er auch ohne die Einwilligung des Betroffenen die personenbezogenen Daten drei Jahre lang aufbewahren (arg. § 11 Abs.4 UWG).

2. Für den Beginn der sechsmonatigen wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist kommt es bei der Durchsetzung des Anspruchs wegen eines ungebetenen Werbeanrufs auf die Kenntnis des Gläubigers an. Das kann auch ein klagebefugter Verbraucherschutzverein oder Verband sein.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte bewarb Lottospielgemeinschaften.

Ein Ehepaar meldete sich bei der Verbraucherzentrale, weil sie durch die Beklagte mehrfach kontaktiert wurden. In diesen Telefongesprächen ging es um die Bewerbung von Lottospiel- und Tippgemeinschaften.

Die Klägerin behauptete, das Ehepaar habe nie in solche Anrufe eingewilligt und begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Beklagte nicht habe darlegen könne, dass eine Einwilligung des Ehepaares vorgelegen habe. Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes treffe aber grundsätzlich den Werbenden die Beweislast. Dabei greife der Einwand der Beklagten nicht, sie sei aus datenschutzrechtlichen Gründen an der Aufbewahrung des Nachweises gehindert gewesen.

Denn gemäß den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes sei das Erheben und Aufbewahren personenbezogener Daten zulässig, wenn es u.a. zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei oder ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis vorliege. Dies sei hier gegeben.

Auch wenn das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis durch einen Widerruf beendet werde, bestehe die Möglichkeit der Vorhaltung der Daten. Diese seien erst zu löschen, wenn ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich sei. Solange die Beklagte damit rechnen müsse, das Vorliegen einer Einwilligung nachzuweisen, mithin während der Dreijahresfrist nach § 11 Abs.4 UWG, sei sie zur Löschung nicht verpflichtet gewesen.

Schließlich könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klage verfristet sei. Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist komme es bei der Durchsetzung des Anspruchs auf die Kenntnis des Gläubigers an.

Zur Klage befugt sei auch eine Verbraucherzentrale.




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