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Beweislast bei Einwilligung für Werbe-E-Mails
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 04.08.2008 - Az.: 327 O 493/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Versender einer Werbe-E-Mail hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt hat.



Sachverhalt:

Die Beklagte hatte dem Kläger eine Werbe-E-Mail zugesandt und berief sich dabei auf den Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit bei einem Software-Download von ihrer Seite diese besagte E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Der Kläger erklärte, er habe weder einen Software-Download vorgenommen noch seine E-Mail-Adresse angegeben. Er verlangte daher von der Beklagten Unterlassung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung.


Entscheidung:

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gaben die Richter dem Kläger Recht und verpflichteten die Beklagte zur Unterlassung.

Die Beweislast für die Einwilligung in die Werbe-E-Mail liege bei der Beklagten. Dieser Beweislast konnte sie nicht nachkommen. Nicht zuletzt deswegen, weil der Kläger durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hatte weder einen Software-Download getätigt noch seine E-Mail-Adresse angegeben zu haben.




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