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Amtsgericht Wiesloch
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Versäumnisurteil v. 25.10.2002 - Az.: 4 C 108/02 - |
Leitsatz:
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Tenor:
In Sachen (…) gegen (…) wegen Forderung hat das Amtsgericht Wiesloch, nachdem die Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt worden ist, gemäß § 331 III ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Richterin (…) für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.10.2002 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Sachverhalt:
Kein Sachverhalt, da Versäumnisurteil. |
Entscheidungsgründe:
Keine Entscheidungsgründe, da Versäumnisurteil.
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