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Amtsgericht Wiesloch Drucker-Symbol  Hier drucken
Versäumnisurteil v. 25.10.2002 - Az.: 4 C 108/02 -

Leitsatz:





Tenor:

In Sachen (…) gegen (…) wegen Forderung hat das Amtsgericht Wiesloch, nachdem die Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt worden ist, gemäß § 331 III ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Richterin (…) für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.10.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:

Kein Sachverhalt, da Versäumnisurteil.


Entscheidungsgründe:

Keine Entscheidungsgründe, da Versäumnisurteil.




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