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Amtsgericht Geislingen
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Urteil v. 20.04.2004 - Az.: 3 C 2/04 - Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG |
Leitsatz:
Wird ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nicht ordnungsgemäß erteilt, kann der Anspruchsteller verlangen, dass die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt versichert wird.
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Tenor:
In Sachen (…) wegen Auskunft hat das Amtsgericht Geislingen durch (…) im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2003
erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 500,- abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf Euro 300,- festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen. |
Sachverhalt:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend.
Der beklagte Verein gründete die sogenannte Internet-Domain. Der Kläger hat den beklagten Verein mit Telefax vom 16.11.03
aufgefordert, gemäß. § 34 Abs. l BDSG Auskunft zu erteilen Anlage K2 zum Schriftsatz vom 23.12.03, Bl. 5 d.A.). Der
beklagte Verein hat mit Anwaltschreiben vom 11.12.03 die Auskunft erteilt, "dass weder persönlich noch der Verein irgendwelche Daten über Sie gespeichert hat."
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass begründete Zweifel an der Vollständigkeit und der Richtigkeit der geleisteten Auskunft bestehen (wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.12.03, Bl. 2 f. d.A., 21.1.04, Bl. 11 f. d.A. und vom 8.4.04, Bl. 61 f. d.A. verwiesen).
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft mit Anwaltschreiben vom 11.12.2003 an Eides Statt zu versichern.
Der Beklagte beantragt, Klagabweisung.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, er sei nicht verpflichtet, dem Kläger über Selbstverständlichkeiten Auskunft zu erteilen. Natürlich "speichere" er die Namen und ie Anschrift des Klägers, um ihm einen Brief zu schreiben.
Der Beklagte habe die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und aus zahlreichen Schreiben, die der Kläger an ihn gerichtet
habe.
Er berufe sich auch auf die ihm zustehende Pressefreiheit. Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB zu.
Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 34 Abs. l BDSG. Dem Kläger wurde mit Anwaltsschreiben vom 11.12.03 eine
Auskunft erteilt (Anlage K5, Bl.19 d.A.). Die Auskunft ist nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden. Dies ergibt
sich bereits daraus, dass der Name des Klägers in der sog. Internet-Domain erscheint (Anl. K8, Bl.19 d.A.).
Auf die Gründe des Beschlusses vom 10.2.04 wird Bezug genommen.
Ein Geheimhaltungsrecht des beklagten Vereins im Hinblick auf eine journalistische Tätigkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, weil aus dem Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes nur solche Daten ausgenommen sind, die ausschließlich zu publizistischen Zwecken verarbeitet werden (vgl. Gola-Schomerus, BDSG, 7.Auflage, § 41 Rd.-Nr. 8).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der beklagte Verein ausschließlich journalistisch betätigt, sind nicht gegeben.
Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Streitwert: §§3 ZPO, 12 GKG.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs.4, Satz 1, Ziff. 1 ZPO.
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