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Urteile chronologisch sortiert
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Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.08.2011 - Az.: 15 O 762/04
Leitsatz:
Die "prima call GmbH" muss 50.000 EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter rechtswidriger Werbeanrufe an Verbraucher zahlen. Folgende Einwilligungserklärung, die "prima call GmbH" verwendet hatte, ist rechtswidrig:
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Veranstalter Q, 6301 Zug für Werbezwecke (eMail-Werbung und schriftliche Werbung) und dem Partnerunternehmen des Gewinnspiels Primacall GmbH für Werbezwecke (Telefonmarketing) verarbeitet und genutzt werden. Diese Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, eMail-Werbung und schriftliche Werbung innerhalb der nächsten 8 Monate übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Diese ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme. Weitere Informationen siehe Menüpunkt Datenschutz"
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Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10
Leitsatz:
1. Die nachfolgende Werbe-Einwilligungserklärung des Pay-TV-Anbieters Sky ist rechtswidrig:
"[ ] Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars."
(aus der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung:)
"Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf."
2. Eine wettbewerbsrechtliche Werbe-Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie getrennt von anderen Erklärungen erfolgt.
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Landgericht Berlin, Urteil v. 28.06.2011 - Az.: 16 O 249/10
Leitsatz:
1. Die Einwilligungserklärung
"[ ] Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post und telefonisches Werbeeinverständnis. Dies kann ich jederzeit widerrufen.*
[ ] Ja, ich möchte an der Verlosung teilnehmen, bin mind. 18 Jahre alt und stimme den Teilnahmebedingungen zu.
* Meine Angaben dürfen vom Veranstalter, den Sponsoren und den Partnerunternehmen verarbeitet und genutzt werden (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfassern, Internetdienst-Anbietern, Lotteriegesellschaften sowie Energieberatern). Die personenbezogene Nutzung wird ausschließlich auf die Organisation und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschränkt, die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen. Für diese Organisation und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote, Muster und Werbung (... per E-Mail und/oder per Telefon) übermittelt werden.
(Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen. Zudem habe ich die Möglichkeit auch ohne Zustimmung der Teilnahmebedingungen in schriftlicher Form beim Gewinnspiel teilzunehmen.)."
ist wettbewerbswidrig.
2. Die persönliche Reichweite der Einwilligung in puncto Partnerunternehmen ist zu unbestimmt, da hierzu jede weitere Angabe fehlt.
3. Die Erklärung ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, der Kunde könnte nur teilnehmen, wenn er der Werbeeinwilligung zustimmt. Tatsächlich bietet der Gewinnspiel-Veranstalter jedoch auch eine alternative Teilnahmemöglichkeit an.
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Bundesgerichtshof , v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10
Leitsatz:
1. Eine wirksame Einwilligung in Telefonanrufe mittels einer Gewinnspielkarte ist nur dann möglich, wenn die Zustimmungshandlung alleine abgefragt wird, ohne weitere Zusätze.
2. Die Voraussetzungen erfüllt der Einwilligungstext "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)" nicht, wenn die Einwilligungserklärung umfasst nicht nur die Berechtigung in weitere interessante telefonische Angebote, sondern zugleich auch die Erlaubnis, die Gewinnbenachrichtigung per Telefon mitzuteilen.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 50/09
Leitsatz:
1. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)", ist wettbewerbswidrig. Sie ist nicht ausreichend transparent und klärt den Teilnehmer nicht in ausreichender Form über die Modalitäten des Gewinnspiels auf.
2. Die sachliche Reichweite der Einwilligungsklausel ("aus dem Abonnementbereich") ist zu unbestimmt, da nicht erkennbar ist, für welche Angebote genau die Regelung gilt.
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Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.02.2011 - Az.: I-4 U 174/10
Leitsatz:
Eine Einwilligungsklausel in einem Auftragsformular, durch welche der Kunde sich bereit erklärt, seine Kontaktdaten dem Unternehmen für Werbezwecke per Mail und Fax zur Verfügung zu stellen, ist nur dann wettbewerbsgemäß, wenn das Opt-In mittels gesonderter Zustimmung eingeholt wird. Ist die Klausel nur in den AGB enthalten, muss sie aus datenschutzrechtlichen Gründen gesondert und hervorgehoben von der eigentlichen Vertragserklärung ausgestaltet sein.
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Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.12.2010 - Az.: I-20 U 18/10
Leitsatz:
Ein Verbotsantrag, der pauschal die Löschung von Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten enthält, ist unzulässig, da er zu unbestimmt formuliert ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beteiligten wissen, was mit dem Verbotsantrag gemeint ist. Vielmehr muss auch ein außenstehender Dritter, beispielsweise der Gerichtsvollzieher, eindeutig erkennen können, was mit dem Antrag begehrt wird.
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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10
Leitsatz:
Die Datenweitergabe bei Gewinnspielen, bei denen der Teilnehmer seine Adresse und Telefonnummer angibt, stellt keine automatische Einwilligung in Werbeanrufe dar. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er die Daten durch ein explizites Einverständnis erlangt hat, handelt es sich um einen unzulässigen "cold call".
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Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 21.10.2010 - Az.: 5 T 9/10
Leitsatz:
Ein Wirtschaftsinformationsdienst darf den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre danach speichern. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch nicht verletzt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, dass dieser über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.09.2010 - Az.: 325 O 111/10
Leitsatz:
Die Speicherung und Verwendung von Daten für ein Online-Bewertungsportal, hier der Name und die genaue Berufsbezeichnung eines Arztes sowie die Adresse der Klinik, ist zulässig, wenn die Daten bereits auf der offiziellen Webseite der Klinik abrufbar und damit für jeden zugänglich sind.
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Kammergericht Berlin, Urteil v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10
Leitsatz:
Eine Einverständniserklärung zur Verwendung persönlicher Daten zum Zwecke der Werbung und Marktforschung unterliegt nicht zwingend der AGB-Inhaltskontrolle. Dies gilt zumindest dann, wenn das Ankreuzen der gesonderten Erklärung keine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist und das Gewinnspiel nicht davon abhängig gemacht wird.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.08.2010 - Az.: 312 O 25/10
Leitsatz:
Die wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung für Telefon- oder E-Mail-Werbung bedarf einer getrennten, eigenständigen Handlung. Es reicht nicht aus, wenn die wettbewerbsrechtliche Einwilligung mit anderen Erklärungen zusammen abgefragt wird.
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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.04.2010 - Az.: 6 U 18/10
Leitsatz:
1. Eine Klage gegen einen Mitbewerber, der unerlaubt Adressdaten (hier: Kundenlisten) übernommen hat, muss in prozessualer Hinsicht hinreichend bestimmt sein.
2. Für eine Bestimmtheit reicht es nicht, wenn nachfolgender Klageantrag gestellt wird:
"a) Es der Beklagten zu untersagen, Kundenlisten der Klägerin dadurch zu verwerten, dass diese Kunden und/oder Geschäftspartner der Klägerin von der Beklagten abgeworben werden oder dies versucht wird, sowie
b) Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin wie im Anlagenkonvolut ASt 10 zu sichern, Dritten mitzuteilen und/oder zu verwerten."
Die Begriffe "Kundenlisten" und "diese Kunden/und oder Geschäftspartner" sind zu ungenau. Dies gilt zumindest dann, wenn der Kläger nicht Kundenlisten in das Verfahren einführt.
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Landgericht Muenchen, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 17 HK O 138/10
Leitsatz:
Liegt zwischen der Einwilligung in den Versand von Werbe-E-Mails und dem tatsächlichen Erhalt ein Zeitraum von 1,5 Jahren, so ist die damals erteilte Einwilligung nicht mehr aktuell und nicht mehr wirksam. Die aktuelle Versendung der Werbe-Mails stellt dann eine unzumutbare Belästigung des Adressaten dar.
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Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2010 - Az.: I-17 U 167/09
Leitsatz:
1. Der Kauf und Verkauf von Adress-Daten wird nach den Vorschriften des Rechtskaufs abgewickelt.
2. Macht der Käufer geltend, dass die Adress-Daten nicht den vertraglichen Bestimmungen entsprechen und fehlerhaft, d.h. nicht mittels Opt-In-Verfahren generiert wurden, muss er dies anhand konkreter Tatsachen glaubhaft machen.
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Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 6 U 136/09
Leitsatz:
Kunden-Adressen, welche ein Unternehmen durch eigene Recherche über einen langen Zeitraum gesammelt hat, stellen für das Unternehmen ein wertvolles Geschäftsgeheimnis dar. Die ungefragte Verwertung dieser Datensammlung durch einen Dritten ist daher rechtswidrig.
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Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 89/09
Leitsatz:
Die Klausel
"Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."
ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.
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Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09
Leitsatz:
Die Klausel
"Ich bin damit einverstanden, dass die Berliner Morgenpost meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."
ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.
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Landgericht Bonn, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 1 O 379/08
Leitsatz:
Einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen ist es untersagt, durch Dritte an Anschlussinhaber heranzutreten und Telefonwerbung für ein neues Angebot machen zu lassen. Die Werbeanrufe sind solange unerlaubt, solange keine ausdrückliche Einwilligung der Anschlussinhaber vorliegt.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.11.2009 - Az.: III ZR 224/08
Leitsatz:
1. Ein Anbieter von Telefonverzeichnissen und Teilnehmerauskünften hat gegenüber der Telekom einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten.
2. Teilnehmerdaten sind jedoch nicht alle bei der Telekom verfügbaren Daten von Telefonteilnehmern, sondern lediglich solche Daten, die die Telekom aufgrund von Telekommunikationsdienstverträgen erlangt hat. So genannte Verlegerdaten, die die Telekom durch eigene Ermittlungen recherchiert hat, sind von dem Überlassungsanspruch nicht erfasst.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.10.2009 - Az.: KZR 34/09
Leitsatz:
Ein Telefondienstbetreiber kann für die Überlassung von Basisdaten seiner eigenen Kunden an andere Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur in Höhe der Kosten der Datenübermittlung verlangen.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.10.2009 - Az.: KZR 41/07
Leitsatz:
1. Für den Zeitraum vor dem 30.06.1998 darf ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, ein Entgelt bis zur Höhe seiner Kosten für den Betrieb einer Datenbank und die Aufbereitung und Überlassung der Daten erheben.
2. Für den Zeitraum nach dem 30.06.1998 darf ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten seiner eigenen Kunden an andere Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur in Höhe der Kosten der Datenübermittlung verlangen. Diese Beschränkung gilt nicht für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten.
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Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.09.2009 - Az.: 4 U 89/09
Leitsatz:
1. Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen, ist keine Person allein befugt, nach Auflösung der Geschäftszusammengehörigkeit die Kundendatei zu eigenen Zwecken zu übernehmen und sämtliche Kunden darüber zu informieren, dass der Geschäftsbetrieb nunmehr von ihr vorgehalten werde.
2. Ein Widerrufsanspruch ist nach Ablauf einer längeren Zeitspanne verwirkt.
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Landgericht Bonn, Urteil v. 15.09.2009 - Az.: 11 O 55/09
Leitsatz:
Die Kontaktaufnahme zu ehemaligen Kunden, die zu einem anderen Telefonanbieter wechseln wollen, ist zulässig. Die Verwendung der Daten zur Rückgewinnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange der Kunde nicht widerspricht.
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Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 6 S 7/09
Leitsatz:
Ein Unternehmen, welches Leistungen für das Friseur- und Handwerksgewerbe anbietet, hat keinen Anspruch gemäß § 28 Handwerksordnung gegen eine Behörde auf Auskunft personenbezogener Daten der Personen, die in dem Bezirk in den letzten 10 Jahren die Gesellenprüfung als Friseur abgelegt haben.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08
Leitsatz:
1. Das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" ist rechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Name und Schule der bewerteten Lehrer ist auch ohne die Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Bewertungen der Schüler stellen Meinungsäußerungen dar, die grundrechtlich geschützt sind. Dass die Noten auch anonym abgeben werden können, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf freien Meinungsaustausch nicht an eine bestimmte Person gebunden ist.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07
Leitsatz:
1. Ein Unternehmen darf telefonisch nicht für seine Produkte werben, wenn der Angerufene zuvor nicht seine Einwilligung in dieses Gespräch gegeben hat.
2. Darüber hinaus ist es wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen Vertragsabschlüsse gegenüber den Verbrauchern bestätigt, obwohl tatsächlich von diesen keine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärung abgegeben worden ist.
3. Grundsätzlich kann das Vorliegen einer Einwilligung dadurch bewiesen werden, dass die Mitarbeiterin eines Call-Centers als Zeugin aussagt. Dabei reicht eine pauschale Aussage ohne nähere Angabe zu dem konkreten Inhalt des Telefongespräches nicht aus.
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Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08
Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonische/ per E-Mails/ SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen -informiert werde"
ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08
Leitsatz:
1. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden ist es einer Bank nicht gestattet, auf dem privaten Telefonanschluß des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.
2. Eine bei Eröffnung des Girokontos pauschale erteilte Einwilligungserklärung "Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten zu werden" ist zu weitrechend und belastet den Kunden einseitig und ist daher unwirksam.
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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 62/08
Leitsatz:
1. Es bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-in), wenn dem Verbraucher auf telefonischem Wege Werbung angeboten werden soll. Die Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung ist grundsätzlich zulässig.
2. Beinhaltet die Teilnahmebedingung folgende Einwilligungsklausel:
"z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote"
hält die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Diese Formulierung ist zu unbestimmt und damit unwirksam.
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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08
Leitsatz:
1. Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann durch eine vorformulierte Klausel erfolgen.
2. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist unwirksam.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 28/06
Leitsatz:
Nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses darf ein Versicherungsvertreter die für seinen früheren Dienstherrn getätigten schriftlichen Aufzeichnungen über Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen. Dies gilt auch dann, wenn er die Kunden selbst geworben hat.
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Amtsgericht Berlin, Urteil v. 21.01.2009 - Az.: 25 C 280/08
Leitsatz:
1. Liegt für einen Werbeanruf keine Einwilligung vor, ist dieser rechtswidrig (Cold Call). Angerufene hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über seine gespeicherten personenbezogenen Daten.
2. Dazu gehören auch alle Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse, Informationen über die Herkunft der gespeicherten Daten, an wen das Unternehmen diese Daten regelmäßig übermittelt und zu welchem Zweck die Speicherung vorgenommen wird.
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Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 02.01.2009 - Az.: 38 O 116/05
Leitsatz:
Verhält sich ein Franchisenehmer rechtswidrig, in dem er unerlaubt Werbematerialien in den Briefkasten eines Verbrauchers einwirft, so ist dem Franchisegeber diese Handlung zuzurechnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Unternehmen nach außen mit einem einheitlichen Werbe- und Vertriebskonzept präsentiert und der einzelne Franchisenehmer in den Werbeprospekten nicht einmal namentlich erwähnt wird.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08
Leitsatz:
1. Werbeanrufe für Lottospielgemeinschaften sind nur mit vorheriger Zustimmung des Angerufenen zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt der Werbende. Dafür darf er auch ohne die Einwilligung des Betroffenen die personenbezogenen Daten drei Jahre lang aufbewahren (arg. § 11 Abs.4 UWG).
2. Für den Beginn der sechsmonatigen wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist kommt es bei der Durchsetzung des Anspruchs wegen eines ungebetenen Werbeanrufs auf die Kenntnis des Gläubigers an. Das kann auch ein klagebefugter Verbraucherschutzverein oder Verband sein.
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Landgericht Koeln, Urteil v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08
Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."
ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 26.08.2008 - Az.: 6 W 55/08
Leitsatz:
1. Ein Vertrag, der darauf gerichtet, Verbraucher ohne deren Einwilligung anzurufen (sog. Cold Calls), ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
2. Eine Rückforderung bereits vorgenommener Leistungen zwischen den Parteien ist wegen § 817 S.2 BGB ausgeschlossen.
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Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.08.2008 - Az.: 12 U 87/07
Leitsatz:
1. Haben die Parteien einen Datenüberlassungsvertrag über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich geschlossen, lässt dies den gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG unberührt.
2. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG betrifft jedoch nur die Teilnehmerdaten der eigenen Kunden des Telekommunikationsunternehmens. Teilnehmerdaten von fremden Personen, die durch Dritte kostenpflichtig in den Datenbestand übermittelt wurden, fallen nicht hierunter.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 197/05
Leitsatz:
Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
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Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 75/06
Leitsatz:
1. § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehand-lungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.
2. Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06
Leitsatz:
1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.
2. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine Einwilligungserklärung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt. Vielmehr kann die Willenserklärung auch mit anderen Erklärungen zusammen erteilt werden, sofern sie in diesem Fall besonders hervorgehoben wird.
3. Abweichend hiervon bedarf es jedoch ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In), wenn dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung zugesandt werden soll.
4. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L(...) GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...)
[] Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.
Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.
5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:
"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden (...) Ihr Geburtsdatum (...) benötigt. (...)"
"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L(...) zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."
Hinweis: Die Entscheidung hebt das Vorinstanz-Urteil des OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) auf.
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Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.06.2008 - Az.: 22 U 104/06
Leitsatz:
1. Eine Auskunftei, die fehlerhafte Wirtschaftsauskünfte gegenüber ihren Kunden erteilt, haftet für den entstandenen Schaden.
2. Die Haftung kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden, weil die ordnungsgemäße und fehlerhafte Auskunft die Hauptpflicht des Auskunftsvertrages ist.
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Landgericht Traunstein, Urteil v. 20.05.2008 - Az.: 7 O 318/08
Leitsatz:
1. Die im Rahmen einer Markt- und Meinungsforschungsstudie auf die Frage
"Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?"
abgegebene Einwilligungserklärung eines Verbrauchers berechtigt allenfalls zur Unterrichtung eines Verbrauchers über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse, erlaubt jedoch keinesfalls die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ziel des Verkaufs von Waren. Denn der Verbraucher wurde bei Einholung der Einwilligungserklärung nicht auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hingewiesen (§ 4 a S.2 BDSG).
2. Der Käufer von Adressdaten darf sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass sämtliche Daten rechtlich einwandfrei sind. Vielmehr trifft den Käufer eine eigene Prüf- und Kontrollpflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kaufpreis erheblich ist und der Verkäufer außerhalb des Anwendungsbereich des BDSG seinen Sitz hat.
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Landgericht Koblenz, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 1 O 273/07
Leitsatz:
Für das Vorliegen eines Einverständnisses des Verbrauchers mit Telefonanrufen ist das anrufende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Es reicht nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.
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Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03
Leitsatz:
1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 869/07
Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."
auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08
Leitsatz:
Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.
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Amtsgericht Burgwedel, Urteil v. 07.02.2008 - Az.: 70 C 161/06
Leitsatz:
1. Die Beweislast, dass eine Person in den Empfang eines Newsletters eingewilligt hat, trägt der Versender des Newsletters.
2. Benutzt der Newsletter-Versnder zur Anmeldung ein reines Single-Opt-In-Verfahren, so reicht dies als Nachweis nicht aus, da technisch aufgrund der fehlenden Check-Mail nicht nachvollziehbar ist, ob der Empfänger oder ein Dritter die Newsletter-Eintragung vorgenommen hat.
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Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 31.01.2008 - Az.: I-20 U 151/07
Leitsatz:
1. Die Deutsche Telekom darf ihre (Ex-)Kunden, die bei ihr den Anschlussvertrag gekündigt haben, kontaktieren und sich hinsichtlich der Kündigung rückversichern. In diesen Gesprächen ist es nicht gestattet, gegenüber den Kunden Produkte der Telekom zu bewerben.
2. Kommt es im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Anschlusstelefonat zu einem Gerichtsverfahren, so kann auch nicht erlaubter Telefonmitschnitt als Beweis zugelassen werden.
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Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
Leitsatz:
1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:
a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".
Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.
Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.
b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"
Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.
c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"
Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.
2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:
"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"
Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.12.2007 - Az.: I ZR 71/05
Leitsatz:
1. Macht der Kläger mit der auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung gerichteten Klage geltend, dass die Übernahme eines bestimmten Schaltplans die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses darstellt, braucht er nicht darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Schaltung ein Betriebsgeheimnis besteht. Kann aufgrund eines solchen Vorbringens lediglich festgestellt werden, dass nur hinsichtlich eines Teils der Schaltungen ein Betriebsgeheimnis des Klägers vorliegt, während die meisten der in dem Plan enthaltenen Schaltungen dem allgemeinen Standard entsprechen, führt dies lediglich zu einem eingeschränkten Umfang des auszusprechenden Unterlassungsgebots.
2. Informationen, die zum Stand der Technik gehören, können ein Betriebsgeheimnis darstellen.
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Landgericht Potsdam, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 52 O 67/07
Leitsatz:
1. Die Einwilligungserklärung
"Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein. daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können…"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
2. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit verantwortlich.
3. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Rechte Dritter einzuhalten hat.
4. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates (hier: 50.000). Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 50.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Affiliate-Geschäftsmodells führen, greift nicht.
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Landgericht Heidelberg, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 2 O 173/07
Leitsatz:
1. Für das Vorliegen eines Einverständnisses des Verbrauchers mit Telefonanrufen ist das anrufende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Es reicht nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.
2. Ob das das Unternehmen selbst oder durch einen beauftragten Dritter gehandelt hat, ist rechtlich unerheblich, da das Unternehmen sich in jedem Fall nach § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten von Subunternehmer als Beauftragte zurechnen lassen muss und damit Störer ist.
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Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 12 O 66/06
Leitsatz:
1. Ein Unterlassungsantrag gegen die unerlaubte Nutzung von Kundenadressen durch Dritte ist nur dann prozessual zulässig, wenn sich aus dem Antrag selbst die konkreten Kundenadressen ergeben. Ein allgemeiner Antrag wie "im geschäftlichen Verkehr vom Antragsteller widerrechtlich übernommene Adressdatensätze zu Werbezwecken zu verwenden oder verwenden zu lassen" ist dagegen unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist.
2. Für das Vorliegen einer unerlaubten Nutzung von Kundenadressen durch Dritte ist die Partei beweispflichtig, die die Unterlassung begehrt.
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Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)
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Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 30.10.2007 - Az.: 31 AR 252/07
Leitsatz:
Gibt ein deutsches Versandhandels-Unternehmen ohne Zustimmung Adressdaten an eine österreichische Firma weiter und versendet diese Firma dann unerlaubt Werbe-Mails an eine deutsche Person, so ist das Gericht örtlich zuständig, an dem die Person ihre E-Mails abruft. Nicht zuständig ist das Gericht, an dem das Versandhandels-Unternehmen seinen Sitz hat.
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Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 7 G 3111/07(1)
Leitsatz:
1. Ein Poker-Turnier, an dem alle Spieler kostenlos teilnehmen können, ist kein Glücksspiel, da es am Merkmal des entgeltlichen Einsatzes fehlt.
2. Ein solches kostenloses Poker-Turnier stellt jedoch eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel nach § 284 Abs.4 StGB dar, wenn bei der Anmeldung personenbezogene Daten des Teilnehmers (z.B. Name und E-Mail) erhoben werden. Denn bei dieser Datenerfassung handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können.
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Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 2-15 S 22/07
Leitsatz:
1. Bei der Speicherung einer reinen Telefonnummer - ohne jede weitere Daten - handelt es sich um personenbezogene Daten iSd. BDSG.
2. Wird eine Rufnummer in einer Datei mit Sperrvermerk gespeichert, um zu verhindern, dass die betreffende Person erneut angerufen wird, ist eine solche Speicherung allenfalls dann erlaubt, wenn sowohl der Zweck als auch die dazugehörigen Maßnahmen zum Schutz gegen missbräuchliche Verwendung objektiv überprüfbar vor Erhebung der Daten schriftlich festgelegt wurden.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 191/04
Leitsatz:
Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.07.2007 - Az.: III ZR 316/06
Leitsatz:
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
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Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:
1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.
2. Die Einwilligungserklärung
"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".
auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.
3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05
Leitsatz:
1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.
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Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Leitsatz:
Die Einwillungserklärung "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.
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Landgericht Koeln, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05
Leitsatz:
1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.
2. Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
erfüllt diese Opt-Out-Anforderungen jedoch nicht, da der Verbraucher nicht schnell und leicht seine Nichtzustimmung erklären kann, sondern mühsam den Text durchstreichen muss. Hätte der Verbraucher dagegen seine Nichtzustimmung durch das bloße Ankreuzen eines Kästchens kundtun können, wäre die Einwillungserklärung wirksam.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz - wenn auch mit anderer Begründung - vom OLG Köln (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07) bestätigt.
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Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
Leitsatz:
Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)
a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."
b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."
c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."
sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.
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Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06
Leitsatz:
1. Die Einwillungserklärung
"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."
ist unwirksam, weil sie weder die sachliche noch die personelle Reichweite der Einwilligung ausreichend klar bestimmt.
2. Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebaute Einwilligungserklärung ist nur dann wirksam, wenn der Verbraucher hierüber vorab ausreichend und in transparenter Form informiert wird.
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Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 11.10.2006 - Az.: 6 C 404/06
Leitsatz:
1. An einen Opt-In-Nachweis im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sind hohe Anforderungen zu stellen.
2. Wer sich auf einen solchen Nachweis beruft, muss schlüssig sämtliche Details des Opt-In-Vorgangs darlegen und glaubhaft machen, z.B. durch entsprechende Bildschirmausdrucke oder Zeugenaussagen von Mitarbeitern.
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Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06
Leitsatz:
1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.
2. Die Einwilligungserklärung im Rahmen eines Kundenbindungs- und Rabattsystem
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L… Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden...
( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."
erfüllt diese Voraussetzungen.
Hinweis: Die Entscheidung ist in der Revision vom BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) teilweise aufgehoben worden.
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Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
Leitsatz:
Der Versender einer unerlaubten Werbe-Mail haftet auch dann auf Unterlassung, wenn er die besagte E-Mail-Adresse von einem vom Adresshändler erworben hat und dieser ihm das Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung zugesichert hat. Denn der Versender darf sich nicht auf solche Zusagen verlassen, sondern muss diese selbst nachprüfen.
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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05
Leitsatz:
1. Es ist grundsätzlich rechtlich zulässig, die Nutzung eines Internet-Portals von der Abgabe einer datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig zu machen (Kopplung).
2. Eine unzulässige Kopplung im Online-Bereich liegt nur dort vor, wo das betreffende Internet-Portal eine Monopolstellung hat.
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Finanzgericht Koeln, Urteil v. 03.11.2005 - Az.: 10 K 1294/02
Leitsatz:
Sowohl die Vermittlungsleistungen als auch die für den Leistungserfolg notwendigen Selektionsleistungen sind steuerrechtlich erst dann ausgeführt, wenn die jeweiligen aufbereiteten Datensätze an den betreffenden "Lettershop" weitergeleitet sind.
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Oberlandesgericht Frankfurt, Frankfurt v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
Leitsatz:
1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.
2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.
3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt. Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.
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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 1 U 143/04
Leitsatz:
1. Bei der Speicherung einer reinen E-Mail-Adresse - ohne jede weitere Daten - handelt es sich um personenbezogene Daten iSd. BDSG.
2. Wird eine E-Mail in einer Datei mit Sperrvermerk gespeichert, um zu verhindern, dass die betreffende Person erneut kontaktiert wird, ist eine solche Speicherung grundsätzlich erlaubt. Es besteht kein Anspruch auf vollständige Löschung der E-Mail-Adresse, da es andernfalls technisch nicht möglich ist, eine erneute Zusendung von Mails auszuschließen.
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Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05
Leitsatz:
1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.
2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt.
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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: l U 143/04
Leitsatz:
Ein Unternehmen, das sich verpflichtet hat, an eine bestimmte E-Mail-Adresse zukünftig keine unverlangte Werbung zu schicken, ist berechtigt, die betreffende E-Mail in einer Blacklist zu speichern, um so seiner rechtlichen Verpflichtung nachzukommen.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az.: 312 O 975/04
Leitsatz:
1. Die Einwillungserklärung "Ich bin damit einverstanden, dass mir die (...) telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.
2. Auch aus der bloßen Tatsache, dass der Teilnehmer eines Gewinnspiels auf einer Teilnahmekarte seine Telefonummer einträgt, ergibt sich keine hinreichende Einwilligung.
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Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.07.2004 - Az.: I-23 U 186/03
Leitsatz:
1. Ob auf den "Verkauf" von Adressdaten Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet, kann dahingestellt bleiben. Die Anwendung von Werkvertragsrecht liegt allerdings unter Berücksichtigung der Neufassung des § 651 BGB näher.
2. Bewegliche Sachen iSd. § 651 BGB sind nur körperliche Gegenstände. Bei Adressdaten ist die Körperlichkeit dann gegeben, wenn sie auf einem physikalischen Träger (z.B. Diskette, CD-ROM, DVD) übergeben werden. Werden die Daten dagegen online übermittelt, fehlt es an dem Merkmal der Körperlichkeit.
3. Ist vertraglich ausdrücklich vereinbart, dass die Adressdaten nicht im Rahmen internetspezifischer Serviceleistungen (z.B. Gewinnspielen) generiert werden dürfen, stellt jeder Verstoß hiergegen einen Mangel dar, der den Käufer zur Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt.
4. Werden Adressdaten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erhoben, stellt dies einen Mangel dar, der den Käufer zur Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt.
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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 59/03
Leitsatz:
1. Eine Auskunftei, die falsche Wirtschaftsauskünfte erteilt, haftet wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) auf Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht gilt auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber hätte kennen müssen.
2. Der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der behauptete Gewinnrückgang auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist.
Hinweis: Das Urteil bestätigt weitgehend die Entscheidung der 1. Instanz (LG Coburg, Urt. v. 19.09.2003 - Az.: 23 O 169/01).
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Landgericht Koeln, Urteil v. 02.04.2004 - Az.: 7 O 87/04
Leitsatz:
Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs eines Pflegedienstes Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02
Leitsatz:
1. Die Einwilligungserklärung
"Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)"
ist unwirksam, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH MMR 1999, 477) verboten ist.
2. Eine vor 10 Jahren erteilte, zwischenzeitlich nicht genutzte Einverständniserklärung zur Telefonwerbung ist aufgrund des Zeitablaufs unwirksam.
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Landgericht Coburg, Urteil v. 19.09.2003 - Az.: 23 O 169/01
Leitsatz:
1. Eine Auskunftei, die falsche Wirtschaftsauskünfte erteilt, haftet wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) auf Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht gilt auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber hätte kennen müssen.
2. Der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der behauptete Gewinnrückgang auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist.
Hinweis: Das OLG Bamberg (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 59/03) hat die Enstcheidung in der Berufung (weitgehend) bestätigt.
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Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.04.2003 - Az.: 12 O 157/02
Leitsatz:
1. Eine umfangreiche Datenbank von E-Mail-Adressen ist nach dem Recht für Datenbanken (§ 87b UrhG) urheberrechtlich geschützt.
2. Werden auch solche E-Mail-Adressen angeschrieben, die bewusst zu Testzwecken eingebaut wurden (sog. Blindadressen), ist dies ein Indiz für das Auslesen der Adress-Datenbank.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.01.2003 - Az.: III ZR 54/ 02
Leitsatz:
a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.
b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen ECKarten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.
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Bundesfinanzhof , Urteil v. 13.11.2002 - Az.: I R 90/01
Leitsatz:
Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht gemäß § 49 Abs. l Nr. 9 EStG 1990 unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden "selektiert" wurden.
Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen.
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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.04.2001 - Az.: 4 U 143/00
Leitsatz:
1. Ein gewerblicher Adresshändler haftet nicht als Mitstörer, wenn ein Unternehmen die verkauften Adressen rechtswidrig verwendet.
2. Ein gewerblicher Adresshändler hat nicht die Pflicht, sich über die weitere Verwendung der Adressen bei seinen Kunden zu informieren.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.12.2000 - Az.: 13 U 204/98
Leitsatz:
1. Die Einwillungserklärung
"Die Beantwortung der Fragen ist völlig freiwillig. Die Informationen, die Sie in diesem Fragebogen geben, werden bei der (…) gespeichert und unterliegen bei der Verarbeitung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. (…) wird Ihre Angaben auswerten und für Direktmarketing und Marktforschung verwenden. Ihre Angaben über andere Erwachsene im Haushalt werden in jedem Fall nur anonymisiert weiterverarbeitet.
Einige Ihrer Angaben werden auch anderen angesehenen Organisationen und Unternehmen zur Verfügung gestellt, damit diese sich an Sie mit schriftlichen Angeboten und Informationen über Produkte und Dienstleistungen, die nach Ihren Angaben für Sie von Interessen sein könnten, wenden können. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie jederzeit der Verwendung Ihrer Angaben widersprechen, indem Sie an die unten angegebene Adresse von (…) schreiben."
im Rahmen einer Verbraucherbefragung ist wirksam.
2. Die Verletzung des Schriftformgebots für die Einwilligungserklärung ist keine Wettbewerbsverletzung.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.01.2000 - Az.: I ZR 241/97
Leitsatz:
1. Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
2. Die Einwilligungserklärung "Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden nicht einverstanden" ist daher unwirksam.
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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 11.11.1998 - Az.: 6 U 29/98
Leitsatz:
1. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM mit Adressdaten handelt es sich um kein urheberrechtlich geschütztes Datenbankwerk iSd. § 4 Abs. 2 UrhG, weil kein geistige Schöpfung vorliegt.
2. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM handelt es sich zwar um eine Datenbank iSd. § 87 a UrhG. Die Übernahme einiger tausend Adressen ist jedoch noch keine Rechtsverletzung, weil darin keine verbotene, investitionschädliche Benutzung liegt.
3. Die Nutzung unwesentlicher Teile einer Telefonuch-CD-ROM kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da dies den gesetzlichen Bestimmungen des § 87 e UrhG zuwiderläuft.
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Landgericht Stuttgart, Urteil v. 13.08.1998 - Az.: 17 O 329/98
Leitsatz:
1. Verstöße gegen das BDSG sind wertbezogene Vorschriften iSd. § 1 UWG, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen ist.
2. Aus § 28 BDSG ergibt sich nicht die allgemeine Befugnis, die aus Fragebogenvordrucken gewonnenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Vielmehr bedarf es einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.05.1995 - Az.: VIII ZR 94/94
Leitsatz:
Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Anwaltskanzlei Mandantendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Mandanten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Mandanten.
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Kammergericht Berlin, Urteil v. 11.03.1993 - Az.: 25 U 5965/92
Leitsatz:
1. Das Vorschussverbot für Wohnungsvermittlungen (§ 2 Abs.3 WoVermG) greift auch dann, wenn ein Adressdienst Wohnungssuchenden gegen Entgelt lediglich Makler- und Vermieteranschriften mitteilt.
2. Ein Verstoß gegen § 2 Abs.3 WoVermG ist ein Wettbewerbsverstoß.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.12.1991 - Az.: VIII ZR 4/91
Leitsatz:
Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Arztpraxis Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.
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Bundesgerichtshof , Beschluss v. 12.07.1989 - Az.: IVa ARZ (VZ) 9/88
Leitsatz:
1. Das Recht auf Einsicht in das Handelsregister ist weit gefasst und umfasst auch die Durchsicht großer Teile oder des ganzen Registers sowie die Dokumentation durch geselbstgefertigte Abschriften gegebenfalls unter Zuhilfenmahme technischer Reproduktionsgeräte.
2. § 9 HGB gibt aber kein Recht auf Gestattung der Mikroverfilmung des gesamten Bestandes des Handelsregisters, um sie als eigene Datei in Konkurrenz zum Handelsregister gewerblich zu verwerten. Die Gestattung eines solchen Vorhabens steht im Ermessen der Justizverwaltung.
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.09.1985 - Az.: III ZR 213/83
Leitsatz:
a) Die Formularbestimmung eines Kreditvertrags, nach der die Bank berechtigt ist, alle Daten des Kreditnehmers über die Aufnahme und Abwicklung des Kredits an ein Kreditinformationssystem zur Speicherung zu übermitteln ("Schufa-Klausel"), verstößt gegen § 9 AGBG; es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG.
b) Eine AGB-Bestimmung des Kreditvertrags, nach der die Bank bei Stundungen von Teilbeträgen 21 % Jahreszinsen berechnet, ist mit § 9 AGBG vereinbar.
c) Eine AGB-Bestimmung über die sofortige Fälligkeit eines Ratenkredits ist nur wirksam, soweit sie als Voraussetzung einen Zahlungsverzug des Kreditnehmers mit mindestens 2 vollen aufeinanderfolgenden Raten verlangt.
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Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 15.12.1983 - Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
Leitsatz:
1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5. Die in § 9 Abs. 1 bis 3 des Volkszählungsgesetzes 1983vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 9 Abs. 4 VZG 1983 ) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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