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Adresshandel &  Recht
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Gewerblicher Adresshandel

- Politik-Hysterie aufgrund Adresshandel-"Skandals"

- Reformgesetz zu den 0180-Rufnummern

- Änderungen im Direktmarketing

- Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 1

- Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 2

- Datenschutzreform 2009: Die Änderungen im gewerblichen Adresshandel

- Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten

- (Video): Wann gilt das BDSG überhaupt?

- (Podcast): Wann gilt das BDSG überhaupt? - Teil 1

- (Podcast): Wann gilt das BDSG überhaupt? - Teil 2

- Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten

Gewinnspiele & Datenschutz

- Teil 1: Verwendung der Daten zu Vertragszwecken

- Teil 2: Die datenschutzrechtliche Einwilligung

- Teil 3: Kopplung von Gewinnspiel und Newsletter

Gesetzliche Reformbestrebungen im gewerblichen Adresshandel - Teil 1

von  Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr Drucker-Symbol  Hier drucken


WICHTIGER HINWEIS:
Der nachfolgende Text befasst sich mit der Entstehungsgeschichte des Datenschutzreform 2009 und ist daher zeitlich überholt. Denn inzwischen ist das Gesetz endgültig verabschiedet worden und tritt in Kraft. Sie sollten sich daher lieber unseren Artikel "Datenschutzreform 2009: Die Ãnderungen im gewerblichen Adresshandel" anschauen.


Noch vor Bekanntwerden der in der Öffentlichkeit als Adresshandel-"Skandal" bezeichneten Vorgänge hat die Bundesregierung Entwürfe zum datenschutzrechtlichen Scoring und zur Reform der 0180-Rufnummern vorgelegt. Die Kanzlei Dr. Bahr, bietet zu beiden Neuerungen einen eigenen Podcast: "Reformgesetz zu den 0180-Rufnummern" und "Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 1" und "Teil 2".

Am 19.09.2008 wurde der Scoring-Entwurf im Deutschen Bundesrat beraten. Der Bundesrat und zahlreiche Bundesländer haben diese Gelegenheit genutzt und umfangreiche Ergänzungen für den Bereich des gewerblichen Adresshandels eingebracht. Der nachfolgende Artikel skizziert den derzeitigen Sachstand im Überblick.

Teil 2 beschäftigt sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.10.2008.



1. Die Ausgangssituation: Reformvorhaben der Bundesregierung:


Das Bundeskabinett hat Anfang August 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere im Bereich des sogenannten Scoring, beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Tätigkeit von Auskunfteien der gestiegenen und noch steigenden Bedeutung von Auskunfteien im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Insbesondere sollen die von den Auskunfteien und ihren Geschäftspartnern praktizierten Verfahren transparenter und damit die mit Hilfe dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen für die Verbraucher nachvollziehbarer werden.

Die Kanzlei Dr. Bahr biete hierzu einen eigenen Podcast an: "Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 1" und "Teil 2".


2. Beratungen im Bundesrat:


Am 19.09.2008 wurde der Entwurf im Deutschen Bundesrat beraten. Der Bundesrat und zahlreiche Bundesländer haben diese Gelegenheit genutzt und umfangreiche Ergänzungen für den Bereich des gewerblichen Adresshandels eingebracht.

a) Die Änderungsanträge im einzelnen:

aa) Änderungsantrag des Landes Berlin (BT-Drs. 584/2/08):
- Beschränkung der Angaben zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit auf Kreditauskunfteien
- Frist zwischen 1. Mahnung und Übermittlung an Auskunftei auf 6 Wochen erhöhen

bb) Antrag der Länder Brandenburg / Baden-Württemberg (BT-Drs. 584/6/08):
- Bitte an die Bundesregierung, angesichts Kontodatenmissbrauch Reformvorhaben zu überarbeiten

cc) Anträge des Landes Hamburg (BT-Drs. 584/4/08 und BT-Drs. 584/5/08):
- Weitergabe von Daten zukünftig nur bei Opt-In
- Opt-In-Pflicht soll auch für bereits erhobene Daten gelten (Übergangsfrist 1 Jahr)
- besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Call-Center

dd) Antrag des Landes Schlewsig-Holstein (BT-Drs. 584/3/08):
- Änderung des Straftatbestandes § 44 Abs.2 S.1 BDSG in ein relatives Antragsdelikt


b) Tatsächlicher Beschluss des Bundesrates:

Und wie hat der Bundesrat nun am 19.09.2008 tatsächlich Stellung genommen?

Die Antwortet findet sich in der knapp 40-seitigen BT-Drs. 548/1/08, ergänzt um BT-Drs. 548/1/08 (Ergänzung).

In Stichpunkten lassen sich die Anmerkungen wie folgt zusammenfassen:

- Beschränkung der Angaben zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit auf Kreditauskunfteien

- Begründungspflicht für Unternehmen bei negativer Kreditentscheidung soll entfallen, da unvereinbar mit Art. 15 der EU-Datenschutz-RL

- Frist zwischen 1. Mahnung und Übermittlung an Auskunftei auf 6 Wochen erhöhen

- div. weitere Änderungen im Scoring-Bereich (u.a. Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten)

- Auskunftsansprüche müssen "unverzüglich" erteilt werden

- Adresshändler sollen durchgehend unentgeltlich Auskunft erteilen müssen

- Umfassender Auskunftsanspruch, kein Auskunftsverweigerungsrecht der Unternehmen mehr

- Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten / Straftaten, insb. in puncto Auftragsdatenverwaltung (§ 11 BDSG)

- Opt-In-Pflicht, auch für bereits erhobene Daten

- Einführung eines ausdrücklichen Kopplungsverbots

- Verbesserung, bei Datenschutzverletzungen Schadensersatz zu verlangen

- besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Call-Center


Allein diese stichwortartige Aufzählung der vorgebrachten Änderungswünsche offenbart, wie unterschiedlich und wie umfangreich die derzeit diskutierten Änderungsvorschläge sind. In den Bereich des gewerblichen Adresshandels ist unverkennbar Bewegung gekommen.

Unklar ist derzeit noch, wohin die Reise gehen wird. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Bundesregierung die Anregungen des Bundesrates aufnehmen und ihren Gesetzentwurf nachbessern wird. Hier gilt es, die weitere Entwicklung im Auge zu behalten.






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