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Im ersten Teil hatten wir den ursprünglichen Entwurf zum Bundesdatenschutzgesetz und die Beratungen im Bundesrat besprochen. Im heutigen zweiten Teil beschäftigen wir uns mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 4/09). Die Darstellung fasst die wichtigsten Änderungen im Überblick zusammen.
Inzwischen hat sich auch der Bundesrat am 15.02.2009 zu den angedachten Änderungen geäußert (BT-Drs. 4/09 B). An zahlreichen Stellen ergeben sich vielfältige Änderungswünsche, die im nachfolgenden rot hinterlegt sind. Der Bundesrat hat dem Gesetzesvorhaben nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Im Juli und August 2009 gibt es exklusiv ein Tages-Seminar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Recht des Adresshandels", in dem auch ausführlich die aktuellen Gesetzesvorhaben besprochen werden.
Im Überblick:
1. Wegfall des Listenprivilegs
2. Verschärfungen der Anforderungen an datenschutzrechtliche Einwilligung
3. Koppelungsverbot bei marktbeherrschenden Unternehmen
4. Kündigungsschutz für betrieblichen Datenschutzbeauftragten
5. Einführung neuer datenschutzrechtlicher Informationspflichten
6. Einführung eines unverbindlichen Datenschutzaudits
7. Erhöhung des Bußgeldrahmens
8. Sonstiges
9. Inkrafttreten / Übergangsvorschriften
Im Detail:
1. Wegfall des Listenprivilegs
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das bisherige Listenprivileg des § 28 Abs.3 S.1 Nr.3 BDSG wegfällt.
Die Vorschrift wird zwar nicht ersatzlos gestrichen, jedoch inhaltlich stark begrenzt. Der neue Abs. 3 soll nunmehr lauten:
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"(3) Sollen personenbezogene Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder genutzt werden, ist anzunehmen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, es sei denn, dass
1. eine Verarbeitung oder Nutzung ausschließlich für Zwecke der Werbung für eigene Angebote oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung der verantwortlichen Stelle erfolgen soll, die die Daten beim Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhoben hat, oder
2. der Betroffene in die Verarbeitung oder Nutzung nach Maßgabe des Absatzes 3a eingewilligt hat, oder
3. eine Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Spendenwerbung einer verantwortlichen Stelle, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach § 51 der Abgabenordnung verfolgt, erfolgen soll und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, Berufs-, Branchen oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr beschränken."
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Dies bedeutet, dass die Verarbeitung oder Nutzung von Adressdaten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung zukünftig grundsätzlich nur noch für eigene Zwecke erlaubt ist. Eine Weitergabe von Adressdaten in diesem Bereich ist somit nur noch dann möglich, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine Verarbeitung und Nutzung für Zwecke der Spendenwerbung erfolgt.
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Hinweis für die Praxis:
Der Wegfall des Listenprivilegs ist die einschneidendste Maßnahme für den Bereich des gewerblichen Adresshandels und wird weitreichende Änderungen nach sich ziehen.
Zumal die Neuregelung auch Altbestände erfasst, wenn auch mit einer einjährigen Übergangsfrist (vgl. dazu 8. "Inkrafttreten / Übergangsvorschriften").
Die Verarbeitung und Nutzung für Zwecke der Spendenwerbung ist neu. Es gilt abzuwarten, welche Möglichkeiten und Konsequenzen sich hieraus in der Praxis ergeben. |
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatte sich in seinen Empfehlungen (BR-Drs. 4/1/09) noch für die Aufhebung der Listenprivileg-Streichung stark gemacht. Diese Auffassung hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Der Bundesrat hat sich in seiner endgültigen Entscheidung ausdrücklich für die Streichung ausgesprochen.
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2. Verschärfungen der Anforderungen an datenschutzrechtliche Einwilligung
Die grundsätzliche Regelung des § 4 a BDSG für datenschutzrechtliche Einwilligungen bleibt bestehen. Hinzu tritt jedoch eine Verschärfung für die Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung gibt. In diesen speziellen Fällen ist eine Einwilligung zukünftig nur noch dann erlaubt, wenn sie gesondert von anderen Erklärungen und ausdrücklich abgegeben wird.
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
1. Der Bundesrat will, dass zukünftig nur noch schriftliche oder elektronische Einwilligungen möglich sind.
2. Der Betroffene soll zudem einen eigenen Anspruch erhalten, dass ihm das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nachgewiesen werden muss.
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3. Koppelungsverbot bei marktbeherrschenden Unternehmen
Ebenso wird ein Koppelungsverbot bei marktbeherrschenden Unternehmen neu eingeführt.
Danach darf ein Unternehmen den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn dieser keine anderweitige Möglichkeit hat, an die begehrte Leistung zu gelangen.
Das Gesetz statuiert somit kein generelles Koppelungsverbot, sondern begrenzt es auf die Fälle, in denen der Anbieter über ein Monopol oder Oligopol verfügt.
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Hinweis für die Praxis:
Bislang war umstritten, ob ein solches Koppelungsverbot existiert. Durch die Einführung der Vorschrift hat sich dieser langjährige Streit nunmehr erledigt. Die Neuregelung orientiert sich an den bereits existierenden bereichsspezifischen Koppelungsverboten in § 95 Abs. 5 TKG und § 12 Abs.3 TMG.
Aufgrund der Begrenzung des Verbots auf marktbeherrschende Unternehmen ergibt sich in der Praxis kaum eine Veränderung.
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
Das Kopplungsverbot soll auf alle Unternehmen ausgeweitet werden.
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4. Kündigungsschutz für betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Neu eingeführt werden soll auch, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte während seiner Tätigkeit und auch noch ein Jahr nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter nicht ordentlich gekündigt werden kann. Die außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte soll damit arbeitsrechtlich noch besser vor etwaigen Einflussnahmen durch den Arbeitgeber geschützt werden.
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Hinweis für die Praxis:
Aufgrund des einjährigen Kündigungsschutzes auch noch nach Abberufung wird der betriebliche Datenschutzbeauftragte für den Arbeitgeber betriebswirtschaftlich zunehmend uninteressanter. Der externe Datenschutzbeauftragte dürfte hierdurch wesentlich an Attraktivität gewinnen, da für diesen nicht der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz greift.
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5. Einführung neuer datenschutzrechtlicher Informationspflichten
In § 42 a BDSG wird eine Pflicht des Unternehmers statuiert, die behördlichen Stellen zu informieren, wenn er feststellt, dass Teile der bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben wurden. Die Norm sieht zwar grundsätzlich eine unverzügliche Vorlagepflicht vor, beinhaltet jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Zum Beispiel kann der Unternehmer die Benachrichtigung dann hinausschieben, wenn zunächst angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen werden müssen und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet ist. Ist eine Benachrichtigung aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht mehr möglich, so muss der Unternehmer die allgemeine Öffentlichkeit durch Anzeigen informieren. Das Gesetz verlangt hier, dass die Anzeige mindestens eine halbe Druckseite umfasst und parallel in zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen publiziert wird.
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Hinweis für die Praxis:
Die Regelung scheint auf den ersten Blick erhebliche Nachteile für den Unternehmer festzulegen. Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass die Vorschrift zahlreiche Auslegungs- und Ermessensspielräume beinhaltet, die gewährleisten, dass der Unternehmer in der Praxis nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht grundsätzlich keine rechtlichen Sanktionen nach sich zieht.
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
1. Der Bundesrat will die Fälle, in denen der Unternehmer zur Information verpflichtet ist, sachlich ausweiten.
2. Der Bundesrat will die Ausnahmefälle, in denen ein Unternehmer die Veröffentlichung aus eigenen schutzwürdigen Interessen unterlassen kann, einschränken.
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6. Einführung eines unverbindlichen Datenschutzaudits
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Einführung eines unverbindlichen Datenschutzaudits vor. Hierfür wird ein eigenes Gesetz, nämlich das so genannte Datenschutzauditgesetz, erlassen.
Damit können Unternehmen ihre Datenverarbeitungsanlagen überprüfen und zertifizieren lassen. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Regelung.
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
Der Bundesrat lehnt das vorgesehene Datenschutzauditsgesetz in der vorliegenden Fassung grundlegend ab. Wörtlich: "Der Gesetzesentwurf bringt eine überbordene, überflüssige Bürokratie mit sich. [Das Gesetz] führt zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand (...)."
Angesichts der bislang unklaren Zuständigkeiten der verschiedenen Kontrollinstanzen sei mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Als unzureichend kritisieren die Länder auch, dass Unternehmen das geplante Datenschutzsiegel bereits verwenden dürfen, bevor es überprüft wurde. Stelle sich später heraus, dass das Siegel den Sicherheitskriterien nicht entspricht, sei das Vertrauen in das Siegel selbst und das der Betroffenen beeinträchtigt.
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7. Erhöhung des Bußgeldrahmens
Der Gesetzesentwurf sieht für den Bereich des Bußgeldes eine Erhöhung des Bußgeldrahmens vor. Und zwar von bisher 25.000 € auf 50.000 € bzw. von bisher 250.000 € auf 300.000 €. Nicht neu ist hingegen die Regelung, dass diese Bußgelder überschritten werden können, wenn sie nicht ausreichen, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abzugreifen.
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Hinweis für die Praxis:
Das Überschreiten des Bußgeldrahmens bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ist keine Besonderheit des Datenschutzrechts, sondern findet sich vielmehr auch in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts wieder, so z.B. im Telekommunikations- oder im Kartellrecht.
Die Regelung ist nicht neu, da bereits heute § 17 Abs. 4 OWiG diese Befugnis vorsieht. In der Praxis spielte diese Norm im Datenschutzrecht bislang keine Rolle. Es ist daher davon auszugehen, dass sich dies auch zukünftig nicht ändern wird.
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Neu ist hingegen, dass auch die Nutzung rechtswidrig erhobener personenbezogener Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bislang war in diesen Fällen nur die Erhebung oder Verarbeitung sanktioniert.
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Hinweis für die Praxis:
Neben dem Wegfall des Listenprivilegs dürfte dies für den Bereich des Adresshandels die wichtigste Änderung sein. Bislang konnte der Adresshändler im Zweifelsfall die Verantwortung stets auf die Drittfirma verlagern, die die Adressdaten erhoben hatte.
Aber: Die Verhängung einer Geldbuße setzt auch zukünftig voraus, dass die Behörde dem Unternehmen nachweisen kann, dass es bei der Nutzung der Daten von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hatte. Diese Kenntnis wird in der Praxis nur sehr schwer zu beweisen sein.
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
Der Bundesrat will weitere Handlungen als Ordnungswidrigkeiten einstufen, die bislang nicht strafbewehrt waren. So z.B. die Fälle der Kopplung.
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8. Sonstiges
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
Der Bundesrat hat zahlreiche weitere Forderungen in seiner Stellungnahme aufgestellt:
1. Es sei zu überlegen wie die Einhaltung der datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Datenauftragsverwaltung (§ 11 BDSG) zukünftig gewährleistet werden könne. Diese habe gerade der rechtswidrige Umgang mit personenbezogenen Daten durch Call-Center in der letzten noch einmal deutlich gemacht.
2. Einführung einer eigenen Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverletzungen.
3. Ausarbeitung und Einführung eines aktuellen Arbeitnehmer-Datenschutzgesetzes.
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9. Inkrafttreten / Übergangsvorschriften
Das Inkrafttreten des Gesetzesentwurfes ist zum 1.7.2009 geplant.
Für die Nutzung von Altbeständen von Adressdaten, die nicht den neuen Regeln entsprechen, sieht das Gesetz eine Übergangszeit bis zum 1.7.2012 vor.
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UPDATE FEBRUAR 2009: Stellungnahme Bundesrat
Der Bundesrat will die Übergangsfrist auf 1 Jahr begrenzen, d.h. Altbestände dürfen nur bis zum 01.07.2010 benutzt werden. |
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